Inhaltsverzeichnis Dokumente der Internationalen Arbeiter-Assoziation 1871

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx/Friedrich Engels - Werke, (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 17, 5. Auflage 1973, unveränderter Nachdruck der 1. Auflage 1962, Berlin/DDR. S. 440-455.

1. Korrektur.
Erstellt am 13.12.1998.

Karl Marx

Allgemeine Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Internationalen Arbeiterassoziation

Nach: "Allgemeine Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Internationalen Arbeiterassoziation". Amtliche deutsche Ausgabe, revidiert durch den Generalrat. Leipzig 1872.


Allgemeine Statuten der Internationalen Arbeiter-Assoziation

|440| In Erwägung,

daß die Emanzipation der Arbeiterklasse durch die Arbeiterklasse selbst erobert werden muß;

daß der Kampf für die Emanzipation der Arbeiterklasse kein Kampf für Klassenvorrechte und Monopole ist, sondern für gleiche Rechte und Pflichten und für die Vernichtung aller Klassenherrschaft;

daß die ökonomische Unterwerfung des Arbeiters unter den Aneigner der Arbeitsmittel, d.h. der Lebensquellen, der Knechtschaft in allen ihren Formen zugrunde liegt - dem gesellschaftlichen Elend, der geistigen Verkümmerung und der politischen Abhängigkeit;

daß die ökonomische Emanzipation der Arbeiterklasse daher der große Endzweck ist, dem jede politische Bewegung, als Mittel, unterzuordnen ist;

daß alle auf dieses Ziel gerichteten Versuch bisher gescheitert sind aus Mangel an Einigung unter den mannigfachen Arbeitszweigen jedes Landes und an der Abwesenheit eines brüderlichen Bundes unter den Arbeiterklassen der verschiedenen Länder;

daß die Emanzipation der Arbeiterklasse weder eine lokale, noch eine nationale, sondern eine soziale Aufgabe ist, welche alle Länder umfaßt, in denen die moderne Gesellschaft besteht, und deren Lösung vom praktischen und theoretischen Zusammenwirken der fortgeschrittensten Länder abhängt;

daß die gegenwärtig sich erneuernde Bewegung der Arbeiterklasse in den industriellsten Ländern Europas, während sie neue Hoffnungen wachruft, zugleich feierliche Warnung erteilt gegen einen Rückfall in die alten Irrtümer und zur sofortigen Zusammenfassung der noch zusammenhangslosen Bewegungen drängt;

| 441| aus diesen Gründen ist die Internationale Arbeiter-Assoziation gestiftet worden.

Sie erklärt:

Daß alle Gesellschaften und Individuen, die sich ihr anschließen, Wahrheit, Gerechtigkeit und Sittlichkeit anerkennen als die Regel ihres Verhaltens zueinander und zu allen Menschen, ohne Rücksicht auf Farbe, Glaube oder Nationalität.

Keine Pflichten ohne Rechte, keine Rechte ohne Pflichten.

Und in diesem Geist sind die nachfolgenden Statuten verfaßt.

Art. 1. Die gegenwärtige Assoziation ist gegründet zur Herstellung eines Mittelpunktes der Verbindung und des planmäßigen {1} Zusammenwirkens zwischen den in verschiedenen Ländern bestehenden Arbeitergesellschaften, welche dasselbe Ziel verfolgen, nämlich: den Schutz, den Fortschritt und die vollständige Emanzipation der Arbeiterklasse.

Art. 2. Der Name der Gesellschaft ist: Internationale Arbeiter-Assoziation.

Art. 3. Es versammelt sich jährlich ein allgemeiner Arbeiterkongreß, bestehend aus Abgeordneten der Zweige der Assoziation. Der Kongreß verkündet die gemeinsamen Bestrebungen der Arbeiterklasse, ergreift die für das erfolgreiche Wirken der Internationalen Assoziation notwendigen Maßregeln, und ernennt den Generalrat der Gesellschaft.

Art. 4. Jeder Kongreß bestimmt Zeit und Ort für die Zusammenkunft des nächsten Kongresses. Die Abgeordneten versammeln sich zur bestimmten Zeit und Stelle, ohne daß dazu eine besondere Einladung erheischt wäre. Der Generalrat kann im Notfall den Ort der Zusammenkunft verlegen, aber nicht ihren Zeitpunkt aufschieben. Der Kongreß bestimmt jährlich den Sitz des Generalrates und ernennt dessen Mitglieder. Der so ernannte Generalrat ist ermächtigt, sich neue Mitglieder beizufügen.

Auf seinen jährlichen Zusammenkünften erhält der Kongreß einen öffentlichen Bericht über die Jahresarbeit des Generalrats. Letzterer kann in dringenden Fällen den Kongreß vor dem regelmäßigen jährlichen Termin berufen.

Art. 5. Der Generalrat wird gebildet aus Arbeitern der verschiedenen, in der Internationalen Assoziation vertretenen Länder. Er besetzt aus seiner Mitte die zur Geschäftsführung nötigen Stellen, wie die des Schatzmeisters, Generalsekretär., der korrespondierenden Sekretäre für die verschiedenen Länder usw.

|442| Art. 6. Der Generalrat wirkt als internationale Agentur zwischen den verschiedenen nationalen und lokalen Gruppen der Assoziation, so daß die Arbeiter eines Landes fortwährend unterrichtet bleiben über die Bewegungen ihrer Klasse in allen anderen Ländern; daß eine Untersuchung über den sozialen Zustand der verschiedenen Länder Europas gleichzeitig und unter gemeinsamer Leitung stattfindet, daß Fragen von allgemeinem Interesse, angeregt von einer Gesellschaft, von allen andern aufgenommen werden, und daß, im Fall der Notwendigkeit sofortiger praktischer Schritte wie z.B. bei internationalen Zwisten - die verbündeten Gesellschaften sich gleichzeitig und gleichförmig betätigen können.

Bei jeder passenden Gelegenheit ergreift der Generalrat die Initiative der den verschiedenen nationalen oder lokalen Gesellschaften zu unterbreitenden Vorlagen.

Zur Erleichterung seines Verkehrs mit den Zweiggesellschaften veröffentlicht der Generalrat periodische Berichte.

Art. 7. Da einerseits der Erfolg der Arbeiterbewegung in jedem Lande nur gesichert werden kann durch die Macht der Einigung und Kombination, während andrerseits die Wirksamkeit des internationalen Generalrats wesentlich dadurch bedingt ist, daß er mit wenigen nationalen Zentren der Arbeitergesellschaften verhandelt, statt mit einer großen Anzahl kleiner und zusammenhangloser lokaler Gesellschaften, - so sollen die Mitglieder der Internationalen Assoziation alle ihre Kräfte aufbieten zur Vereinigung der zerstreuten Arbeitergesellschaften ihrer betreffenden Länder in nationale Körper, repräsentiert durch nationale Zentralorgane.

Es versteht sich von selbst, daß die Anwendung dieses Artikels von den Sondergesetzen jedes Landes abhängt, und daß, abgesehen von gesetzlichen Hindernissen, keine unabhängige lokale Gesellschaft von direkter Korrespondenz mit dem Generalrat ausgeschlossen ist.

Art. 8. Jede Sektion hat das Recht, ihren eignen, mit dem Generalrat korrespondierenden Sekretär zu ernennen.

Art. 9. Jeder, der die Prinzipien der Internationalen Arbeiter-Assoziation anerkennt und verteidigt, ist wählbar als Mitglied derselben. Jede Zweiggesellschaft ist verantwortlich für die Unbescholtenheit der Mitglieder, die sie aufnimmt.

Art. 10. Bei Veränderung des Wohnsitzes von einem Land zum andern erhält jedes Mitglied der Internationalen Assoziation die brüderliche Unterstützung der mitverbundeten Arbeiter.

Art. 11. Obgleich vereinigt zu einem ewigen Bund brüderlichen Zusammenwirkens, behalten Arbeitergesellschaften, welche sich der |443| Internationalen Arbeiter-Assoziation anschließen, ihre bestehende Organisation unversehrt.

Art. 12. Die gegenwärtigen Statuten können durch jeden Kongreß abgeändert werden, sobald zwei Drittel der anwesenden Delegierten sich dafür erklären.

Art. 13. Alles, was nicht in den vorstehenden Statuten vorgesehn ist, wird durch besondere Verordnungen ergänzt, welche der Revision jedes Kongresses unterliegen.

Verwaltungs-Verordnungen,
revidiert im Einklang mit den Beschlüssen der Kongresse (1866-1869)
und der Londoner Konferenz 1871

I

DER ALLGEMEINE KONGRESS

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeiter-Assoziation ist stimmfähig und wählbar bei den Delegiertenwahlen zum allgemeinen Kongreß.

2. Jede Zweiggesellschaft, welches immer die Zahl ihrer Mitglieder, kann einen Delegierten zum Kongreß senden.

3. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme auf dem Kongreß.

4. Die Unkosten der Delegierten werden bestritten von den sie ernennenden Zweiggesellschaften oder Gruppen.

5. Ist eine Zweiggesellschaft außerstande, einen Delegierten zu senden, so kann sie sich wegen Ernennung eines gemeinsamen Delegierten mit andern benachbarten Zweigen einigen.

6. Jede Zweiggesellschaft oder Gruppe von mehr als 500 Mitgliedern kann für jede 500 zuschüssige Mitglieder weitere {2} Delegierten ernennen.

7. Sitz und Stimmrecht auf dem Kongreß wird in Zukunft nur den Delegierten solcher Gesellschaften, Zweige oder Gruppen gestattet, welche Bestandteile der Internationalen bilden und ihre Beiträge dem Generalrat entrichtet haben. Für solche Länder jedoch, wo die regelmäßige Organisation der Internationalen gesetzlich verhindert ist, werden Delegierte von Gewerksgenossenschaften und Arbeiter-Kooperativgesellschaften zugelassen zu den Kongreßdebatten über Prinzipfragen, aber nicht zur Debatte und Abstimmung über Verwaltungsangelegenheiten.

|444| 8. Die Sitzungen des Kongresses sind zweifach: geschlossene Verwaltungssitzungen, und öffentliche Sitzungen, denen die Debatte und Abstimmung über die allgemeinen Fragen des Kongreßprogramms vorbehalten ist.

9. Das Kongreßprogramm besteht aus den Fragen, die der vorhergehende Kongreß auf die Tagesordnung setzte, den Fragen, die der Generalrat zufügt und den Fragen, die ihm von den verschiedenen Sektionen, Gruppen oder deren Komitees zur Annahme unterbreitet worden sind. Es wird vom Generalrat redigiert.

Jede Sektion, Gruppe oder deren Komitee, welche der Debatte des bevorstehenden Kongresses eine nicht vom vorigen Kongreß vorgeschlagene Frage unterbreiten will, hat dem Generalrat davon vor dem 31. März Kenntnis zu geben.

10. Der Generalrat ist beauftragt mit der Organisierung der Kongresse und soll den Zweiggesellschaften, vermittelst der Föderalräte oder -komitees, das Kongreßprogramm rechtzeitig mitteilen.

11. Der Kongreß ernennt für jede ihm vorliegende Frage einen besonderen Ausschuß. Jeder Delegierte bezeichnet den Ausschuß, dem er anzugehören wünscht. Jeder Ausschuß liest die von den verschiedenen Sektionen und Gruppen eingereichten Denkschriften über die Frage, womit er befaßt ist. Er verarbeitet sie in einen Gesamtbericht, welcher allein in den öffentlichen Sitzungen zu verlesen ist. Er entscheidet außerdem, welche der erwähnten Denkschriften dem amtlichen Bericht über die Kongreßverhandlungen beizufügen sind.

12. In seinen öffentlichen Sitzungen beschäftigt sich der Kongreß zunächst mit den vom Generalrat auf die Tagesordnung gestellten Fragen. Demnächst erfolgt die Debatte über die übrigen Fragen.

13. Bei allen Beschlüssen über Prinzipienfragen findet namentliche Abstimmung statt.

14. Mindestens zwei Monate vor der Zusammenkunft des jährlichen Kongresses haben die Zweiggesellschaften oder deren Föderationen dem Generalrat einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeit und Entwicklung während des laufenden Jahres zu erstatten. Der Generalrat hat das Material zu einem Gesamtbericht zu verarbeiten, der allein im Kongreß verlesen wird.

II

DER GENERALRAT

|445| 1. Die Bezeichnung: Generalrat wird dem Zentralrat der Internationalen Arbeiter-Assoziation vorbehalten. Die Zentralräte der verschiedenen Länder, wo die Internationale regelmäßig organisiert ist, haben sich zu bezeichnen als Föderalräte oder Föderalkomitees mit Beifügung der Namen ihrer betreffenden Länder.

2. Der Generalrat ist gehalten, die Kongreßbeschlüsse auszuführen.

3. Sooft seine Mittel es erlauben, wird der Generalrat einen Bericht veröffentlichen, der sich über alles erstreckt, was von allgemeinem Interesse für die Internationale Arbeiter-Assoziation ist.

Zu diesem Zweck sammelt er die ihm von den Föderalräten oder -komitees der verschiedenen Länder übersandten und auf andern Wegen ihm zukommenden Materialien.

Der Bericht wird in verschiedenen Sprachen aufgesetzt und gratis an die Föderalräte oder -komitees versandt, welche jeder ihrer Sektionen ein Exemplar davon übermachen.

Sollte der Generalrat außerstande sein, den erwähnten Bericht zu veröffentlichen, so hat er alle drei Monate eine schriftliche Mitteilung an die verschiedenen Föderalräte oder -komitees zu machen, welche diese ihrerseits in den Zeitungen ihrer betreffenden Länder und namentlich in den Organen der Internationalen veröffentlichen werden.

4. Jede neue Sektion oder Arbeitergesellschaft, welche den Anschluß an die Internationale beabsichtigt, hat den Generalrat sofort davon zu benachrichtigen.

5. Der Generalrat hat das Recht, den Anschluß jeder neuen Sektion oder Gruppe zuzulassen oder zu verweigern, vorbehaltlich der Berufung an den nächsten Kongreß.

Wo jedoch Föderalräte oder -komitees bestehn, muß der Generalrat sie zu Rate ziehn vor Zulassung oder Verweigerung des Anschlusses einer neuen Sektion oder Gesellschaft innerhalb ihres Bereichs; unbeschadet jedoch seines Rechts der vorläufigen Entscheidung.

6. Der Generalrat hat ebenfalls das Recht, jede Sektion der Internationalen bis zum nächsten Kongreß zu suspendieren.

7. Im Fall von Zwistigkeiten zwischen Gesellschaften oder Sektionen derselben nationalen Gruppe, oder zwischen Gruppen verschiedener Natio- |446| nalität, hat der Generalrat das Recht der Entscheidung, vorbehaltlich der Berufung an den nächsten Kongreß, der endgültig entscheidet.

8. Alle vom Generalrat zu bestimmten Sendungen ernannten Delegierten haben das Recht, allen Versammlungen der Föderalräte oder -komitees, Distrikts und Lokalkomitees und Lokalsektionen beizuwohnen und daselbst gehört zu werden, ohne jedoch daselbst Stimmrecht zu haben.

9. Englische, französische und deutsche Ausgaben der Allgemeinen Statuten und Anordnungen sind nach der amtlichen Ausgabe des Generalrats zu veranstalten,

Alle Übersetzungen der Allgemeinen Statuten und Verordnungen in andere Sprachen müssen vor ihrer Veröffentlichung dem Generalrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

III

BEITRÄGE ZAHLBAR AN DEN GENERALRAT

1. Ein allgemeiner Beitrag von einem Penny (Groschen) pro Mitglied an den Generalrat wird von allen Sektionen und verbündeten Gesellschaften erhoben. Dieser Beitrag ist bestimmt zur Deckung der Kosten des Generalrats wie z.B. für die Besoldung des Generalsekretärs, Ausgaben für Korrespondenz, Druckschriften, Vorbereitungen für Kongresse usw.

2. Der Generalrat läßt anheftbare Marken, wovon jede den Wert eines Penny vorstellt, drucken, und den Föderalräten oder -komitees jährlich in der verlangten Anzahl zukommen.

3. Die Föderalräte oder -komitees übermachen den Lokalkomitees, und, in deren Abwesenheit, den lokalen Zweigen eine der Anzahl ihrer Mitglieder entsprechende Anzahl von Marken.{3}

4. Diese Marken sind alsdann auf das Exemplar der Statuten anzuheften {4}, welches jedes Mitglied zu besitzen gehalten ist.

5. Am 1. März jedes Jahres haben die Föderalräte oder -komitees der verschiedenen Länder den Erlös aus den verkauften Marken dem Generalrat zu übermachen und zugleich die unverkauften Marken zurückzusenden.

6. Diese Marken, die den Wert der Einzelbeiträge vorstellen, tragen das Datum des laufenden Jahres.

IV

FÖDERALRÄTE ODER -KOMITEES

|447| 1. Die Ausgaben der Föderalräte oder -komitees werden von ihren betreffenden Sektionen bestritten.

2. Die Föderalräte oder -komitees haben mindestens monatlich einen Bericht an den Generalrat zu senden.

3. Sie haben dem Generalrat alle drei Monate Bericht über die Verwaltung und den Finanzzustand ihrer betreffenden Sektionen zu erstatten.

4. Jede Föderation kann Gesellschaften oder Sektionen zulassen oder aus ihrer Mitte ausschließen. Sie ist jedoch nicht ermächtigt, sie ihres internationalen Charakters zu berauben, kann aber beim Generalrat ihre Suspension beantragen.

V

LOKALGESELLSCHAFTEN, SEKTIONEN UND GRUPPEN

1. Jede Sektion hat das Recht, sich Sonderstatuten für ihre lokale Verwaltung, je nach den Lokalumständen und Landesgesetzen, zu geben. Die Sonderstatuten dürfen jedoch nichts den Allgemeinen Statuten und Verwaltungs-Verordnungen Widersprechendes enthalten.

2. Alle lokalen Zweige, Sektionen, Gruppen und deren Komitees sollen sich in Zukunft einfach und ausschließlich bezeichnen und konstituieren als Zweige usw. der Internationalen Arbeiter-Assoziation mit Beifügung der Namen ihrer bezüglichen Örtlichkeit.

3. Demgemäß ist es den Zweigen, Gruppen und deren Komitees von nun an untersagt, Sektennamen anzunehmen, z.B. die Namen Positivisten, Mutualisten, Kollektivisten, Kommunisten usw. oder Sonderkörper zu bilden, welche unter Bezeichnungen wie: Propagandasektion usw. sich eine besondere, von den gemeinsamen Zwecken der Assoziation verschiedene Mission zuschreiben,

4. Art. 2 findet jedoch keine Anwendung auf die mit der Internationalen verbündeten Gewerksgenossenschaften.

5. Alle Sektionen, Zweige und mit der Internationalen verbündeten Arbeitergesellschaften sind eingeladen, das Präsidentenamt für ihre bezügliche Sektion oder Gesellschaft abzuschaffen.

|448| 6. Die Bildung weiblicher Zweiggesellschaften innerhalb der Arbeiterklasse wird anempfohlen. Dieser Artikel richtet sich selbstredend nicht gegen die Zusammensetzung von Zweiggesellschaften aus Arbeitern und Arbeiterinnen.

7. Wo Angriffe gegen die Internationale veröffentlicht werden, ist die nächste Sektion oder ihr Komitee gehalten, dem Generalrat sofort ein Exemplar solcher Druckschrift zu überschicken.

8. Die Adressen der Geschäftslokale aller internationalen Komitees und des Generalrats sind alle drei Monate in den Organen der Assoziation zu veröffentlichen.

VI

ALLGEMEINE STATISTIK DER ARBEITERKLASSE

1. Der Generalrat hat Art. 6 der Statuten, soweit er sich auf eine allgemeine Statistik der Arbeiterklasse bezieht, in Kraft zu setzen, ebenso wie die Beschlüsse des Genfer Kongresses (1866) über denselben Gegenstand.

2. Jede lokale Gruppe ist verpflichtet zur Ernennung eines besondern statistischen Komitees, damit sie stets, soweit ihre Mittel gestatten, bereit sei, vom Föderalrat ihres Landes oder vom Generalrat gestellte Fragen zu beantworten.

Allen Gruppen wird empfohlen, den Sekretären der statistischen Komitees eine Vergütung zukommen zu lassen, in Anbetracht der allgemeinen Nützlichkeit ihres Werks für die Arbeiterklasse,

3. Am 1. August jedes Jahres sollen die Föderalräte oder -komitees das in ihren betreffenden Ländern gesammelte Material dem Generalrat übersenden. Letzterer wird dasselbe seinerseits zu einem allgemeinen Bericht verarbeiten, der den jährlich im September stattfindenden Kongressen vorzulegen ist.

4. Gewerksgenossenschaften und internationale Zweige, welche die verlangte Auskunft verweigern, sind dem Generalrat zur weiteren Beschlußnahme anzuzeigen.

5. Die in Art. 1 dieser Abteilung erwähnten Beschlüsse des Genfer Kongresses 1866 sind folgende:

Die statistische Untersuchung der Lage der arbeitenden Klasse aller zivilisierten Länder, unternommen von der Arbeiterklasse selbst, ist an sich schon ein großes internationales Werk. Um erfolgreich zu wirken, muß man das Material kennen, worauf man wirken will. Durch die Initia- |449| tive eines so großen Werks beweisen die Arbeiter zudem ihre Fähigkeit, ihr eigenes Geschick in ihre Hand zu nehmen.

Der Kongreß schlägt daher vor, daß an jedem Ort, wo ein Zweig unserer Gesellschaft besteht, das Werk sofort begonnen und Material über die verschiedenen Punkte des angeführten Untersuchungsplanes gesammelt werde.

Er ladet die Arbeiter Europas und der Vereinigten Staaten Amerikas ein, für die Zusammentragung der Elemente einer Statistik der Arbeiterklasse mitzuwirken und ihre Berichte nebst Beweismaterial dem Generalrat einzusenden. Letzterer hat sie in einen Gesamtbericht zu verarbeiten, dem er das Beweismaterial als Anhang zufügt. Dieser Bericht, nebst Anhang, ist dem nächsten jährlichen Kongreß vorzulegen und nach dessen Genehmigung auf Kosten der Assoziation zu drucken,

Untersuchungsschema, je nach Umständen zu verändern und zu ergänzen:

1. Gewerk, Name.
2. Alter und Geschlecht der Arbeiter.
3. Zahl der beschäftigten Arbeiter.
4. Löhne: a) Lehrlinge und Gehilfen.
b) Tagelohn oder Stücklohn? Von Zwischenunternehmern gezahlte Löhne. Wöchentlicher und jährlicher Durchschnitt.
5. a) Arbeitsstunden in Fabriken.
b) Arbeitsstunden bei kleinen Meistern und in der Hausarbeit, falls das Gewerbe in diesen verschiedenen Weisen betrieben wird.
c) Nacht- und Tagesarbeit.
6. Mahlzeitsstunden und Behandlung.
7. Beschaffenheit der Werkstätten und der Arbeit, Überfüllung, mangelhafte Ventilation, Mangel an Tageslicht, Gasbeleuchtung, Reinlichkeit usw.
8. Wirkung der Arbeit auf den Körperzustand.
9. Moralitäts- und Bildungszustand, Erziehung.
10. Charakter des Geschäfts; ob mehr oder weniger gleichförmig für das ganze Jahr oder an gewisse Jahreszeiten gebunden; ob großen Schwankungen ausgesetzt, ob fremder Konkurrenz unterworfen, ob hauptsächlich für den innern oder auswärtigen Markt arbeitend.
11. Besondere Gesetzgebung über das Verhältnis zwischen Arbeiter und Meister.
12. Nahrungs- und Wohnungszustände der Arbeiter.{5}

Anhang

|450| Die in London vom 17.-23. September 1871 abgehaltene Konferenz hat den Generalrat beauftragt, in englischer, französischer und deutscher Sprache eine neue authentische und revidierte Ausgabe der Allgemeinen Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Internationalen Arbeiter Assoziation zu veranstalten, und zwar aus folgenden Gründen:

I. ALLGEMEINE STATUTEN

Der Genfer Kongreß (1866) nahm, mit wenigen Zusätzen, die zu London im November 1864 veröffentlichten provisorischen Statuten der Assoziation an. Er entschied ebenfalls (siehe: "Congrès ouvrier de l'Association Internationale des Travailleurs à Genève du 3 au 8 Septembre 1866", Genève 1866, p. 27, Anmerkung), daß der Generalrat den amtlichen und bindenden Text sowohl der Statuten als der vom Kongreß erlassenen Verwaltungs-Verordnungen veröffentlichen solle. Der Generalrat wurde verhindert an der Ausführung dieses Beschlusses durch die Beschlagnahme der Protokolle des Genfer Kongresses, während ihres Durchgangs durch Frankreich, von seiten der bonapartistischen Regierung. Als endlich die Protokolle, infolge des Einschreitens des Lord Stanley, damals britischer Minister des Auswärtigen, nach London gelangten, war bereits ein französischer Kongreßbericht erschienen. Der Text der Statuten und Verwaltungs-Verordnungen, den er enthielt, wurde sofort in allen französisch sprechenden Ländern wieder abgedruckt. Dieser Text war vielfältig fehlerhaft.

1. Die Pariser Ausgabe der Londoner provisorischen Statuten wurde als genaue Übersetzung zugrunde gelegt. Das Pariser Komitee jedoch, von dem diese Übersetzung ausging, hatte nicht nur die Erwägungsgründe der Statuten sehr eingreifend verändert, und, auf Interpellation des Generalrats, diese Veränderungen entschuldigt durch den bestehenden politischen Zustand Frankreichs. Es hatte auch, aus mangelhafter Kenntnis der englischen Sprache, Statutenartikel irrig übersetzt.

2. Der Genfer Kongreß hatte den provisorischen Statuten einen endgültigen Charakter zu geben. Sein zu diesem Zweck ernanntes Komitee strich einfach alle Stellen aus, worin provisorische Maßregeln erwähnt wurden; es übersah, daß verschiedene dieser Stellen, neben ihrem bloß |451| provisorischen Inhalt, dauernde Bestimmungen von der größten Wichtigkeit enthielten. Die nach dem Lausanner Kongreß (1867) veröffentlichte englische Ausgabe läßt diese Stellen ebenfalls aus.

II. VERWALTUNGS-VERORDNUNGEN

Die bisher mit den Statuten gemeinsam veröffentlichten Verwaltungs-Verordnungen enthalten nur die Beschlüsse des Genfer Kongresses (1866). Es wurde daher nötig, die von den späteren Kongressen und von der Londoner Konferenz (1871) erlassenen Verordnungen zu kodifizieren.

Für die gegenwärtige revidierte Ausgabe sind folgende Druckschriften benutzt worden:

"Address and provisional Rules of the International Working Men's Association", etc. London 1864.

"Rules of the International Working Men's Association". London 1867.

"Congrès ouvrier de l'Association Internationale des Travailleurs, tenu à Genéve du 3 au 8 Septembre 1866". Genève 1866.

"Procès-verbaux du Congrès de Genève, 1866. Rapport du Conseil Général". Publié dans le "Courrier International", Mars & Avril. Londres 1867.{6}

"Procès-verbaux du Congrès de l'Association Internationale des Travailleurs, réuni à Lausanne, du 2 au 8 Septembre 1867". Chaux-de-Fonds 1867.

"Troisième Congrès de l'Association Internationale des Travailleurs (Brüsseler Kongreß). Compte-rendu officiel". Bruxelles 1868.

"The International Working Men's Association. Resolutions of the Congress of Geneva, 1866, and the Congress of Brussels, 1868". London 1868.

"Compte-rendu du 4me Congrès International, tenu à Bâle en Septembre 1868". Bruxelles 1869.

"Report of the Fourth Annual Congress of the International Working Men's Association, held at Basle, 1869. Published by the General Council". London 1869.

"Quatrième Congrès de l'Association Internationale des Travailleurs, tenu à Bâle, 1869. Rapport du délégue des Sections de la Fabrique à Genève". Genève 1869.

"Resolutions of the Conference of Delegates of the International Working Men's Association, assembled at London, 1871". London 1871.

|452| Für den Baseler Kongreß sind ferner der deutsche korrigierte Kongreßbericht, veröffentlicht in Flugblättern, und die während des Kongresses vom Generalsekretär gemachten Notizen zu Rate gezogen worden.

Die Art und Weise, wie diese verschiedenen Quellen für die gegenwärtige Ausgabe benutzt worden sind, ergibt sich aus nachfolgender Zusammenstellung.

ALLGEMEINE STATUTEN

Einleitung. - Nach den Worten: "Aus diesen Gründen" sind die Worte wiederhergestellt worden: "ist die Internationale Assoziation gestiftet worden."

Die Stelle: "Sie erachten es die Pflicht eines jeden" etc. ist weggelassen, weil zwei gleichmäßig authentische und miteinander unvereinbare Texte derselben vorliegen. Außerdem ist ihr wirklicher Sinn enthalten in der ihr unmittelbar vorhergehenden Stelle und in der ihr unmittelbar folgenden: "Keine Pflichten ohne Rechte" etc.

Art. 3 ist wiederhergestellt nach Art. 3 der provisorischen Statuten.

Art. 4. - Teil von Art. 3 und der ganze Art. 4 in Rules, etc. London 1867.

Art. 5. - Einleitender Teil des Art. 3, Rules, 1867.

Die Worte: "ein Präsident" sind weggelassen in Übereinstimmung mit Verwaltungsbeschluß I des Baseler Kongresses.

Art. 6. - Art. 5, Rules, 1867. Die Worte: "cooperating associations" (kooperierende Assoziationen) sind abgeändert in: "nationale und lokale Gruppen der Assoziation", weil verschiedene Übersetzungen den ursprünglichen Ausdruck irrtümlich durch: "Kooperativgesellschaften" wiedergaben.

Art. 7. Art. 6, Rules, 1867.

Art. 8. - Art. 10, Rules, 1867.

Art. 12 bildet Art. 13 der Verwaltungs-Anordnungen in Rules, 1867.

Art. 13. - Art. 12, Rules, 1867.

Art. 7, Rules, 1867, ist weggelassen, weil er im Widerspruch mit einem Beschluß des Lausanner Kongresses eingefügt war. Siehe "Procès-verbaux du Congrès de Lausanne", p. 36.

VERWALTUNGSVERORDNUNGEN

I. Der allgemeine Kongreß

|453| Art. 1. - Art. 11 der Verordnungen des Genfer Kongresses, ("Congrès de Genève," Genève 1866, p. 26 & ff.); Art. 10, Rules, 1867; letzterer ist unvollständig.

Art. 2. - Art. 9, Congrès de Genève; Art. 6. Rules, etc., 1867.

Art. 3. - Art. 13, Congrès de Genève; Art. 11, Rules, etc., 1867.

Art. 4. - Art. 10, Congrès de Genève; Art. 9, Rules, etc., 1867.

Art. 5. - Art. 9, Congrès de Genève; Art. 7, Rules, etc., 1867.

Art. 6. - Art. 12, Congrès de Genève; Art. 8, Rules, etc., 1867.

Art. 7. - Baseler Verwaltungsverordnungen, VIII,

Art. 8. - Für diesen Artikel ist der "Guide Pratique pour le Congrès de l'Internationale" ("Compte-rendu du Congrès de Bâle", Bruxelles 1869) vervollständigt worden durch die übrigen, obenangeführten Quellen für den Baseler Kongreß.

Art. 9. - Erster Teil wie für Art. 8, Zweiter Teil, Lausanner Kongreßbeschluß (Procès-verbaux, p. 74, 1.)

Art. 10. - Art. I b, Congrès de Genève; Art. I b, Rules, etc., 1867,

Art. 11. - Guide Pratique, Baseler Kongreß, Art. 3 und 11.

Art. 12. - Guide Pratique, etc., Art. 10.

Art. 13. - Guide Pratique, etc., Art. 7.

Art. 14. - Guide Pratique, etc., Art. 4.

II. Der Generalrat

Art. 1. - Londoner Konferenz, 1871, II. 1.

Art. 2. - Congrès de Genève, Art. 1; Rules, etc., 1867, Art. 1.

Art. 3. - Die zwei ersten Absätze, Art. 2 und Art. 1 a, Congrès de Genève und Rules, etc., 1867. Dritter Absatz, Art. 3, Congrès de Genève. Letzter Absatz, Lausanner Kongreß, Proces-verbaux, p. 31, Art. 2.

Art. 4 bis 7. - Baseler Verwaltungsbeschlüsse, IV bis VII.

Art. 8. - Londoner Konferenz, III.

Art. 9. - Beschluß der Londoner Konferenz, Sitzungen vom 18. und 22. September.

III. Beiträge zahlbar an den Generalrat

|454| Art. 1. Erster Absatz Lausanner Kongreß, Procés-verbaux, p. 37, 3; und Art. IX, Baseler Verwaltungsbeschlüsse, Zweiter Absatz - Art. 4, Congrès de Genève, und Rules, 1867.

Art. 2 bis 6. - Londoner Konferenz, IV, 1 bis 5.

IV. Föderalräte und -komitees

Art. 1. - Art. 6, Congrès de Genève, und Rules, 1867.

Art. 2. - Art. 5, dito.

Art. 3. - Brüsseler Kongreß, "Compte-rendu officiel", p. 50, Appendice, Séances Administratives, Resolution No. 3.

Art. 4. - Art. VI, Baseler Verwaltungsbeschlüsse.

V. Lokal-Gesellschaften, Zweige und Gruppen

Art. 1. - Art. 14, Congrès de Genève; Art. 12, Rules, etc., 1867.

Art. 2 bis 4. - Londoner Konferenz, II, 2 bis 4.

Art. 5. - Art. I, Baseler Verwaltungsbeschlüsse.

Art. 6. - Londoner Konferenz, V.

Art. 7. - Art. II, Baseler Verwaltungsbeschlüsse.

Art. 8. - Art. III, dito.

VI. Allgemeine Statistik der Arbeiterklasse

Art. 1 bis 4. - Londoner Konferenz, VI, 1 bis 4,

Art. 5. - Beschluß des Genfer Kongresses (Londoner Ausgabe der Genfer und Brüsseler Kongreßbeschlüsse, p. 4).

——————

Auf Befehl und im Namen der Londoner Konferenz 1871:

Der Generalrat:

R. Applegarth, Ant. Arnaud,{7} M. J. Boon, Fred. Bradnick, G. H. Buttery, F. Cournet,{8} E. Delahaye, Eugène Dupont,{9} Wm. Hales, G. Harris, Hurliman, Jules Johannard, Harriet Law, Fred. Leßner, Lochner,{10} Constant Martin, |455| Zévy Maurice, Henry Mayo, George Milner, Ch. Murray, Pfänder, Vitale Regis,{11} G. Ranvier,{12} John Roach, Rühl, Sadler, Comell Stepney, Alfred Taylor, W. Townshend, Ed. Vaillant, John Weston

Korrespondierende Sekretäre:

A. Herman, für Belgien - Th. Mottershead, für Dänemark - Karl Marx, für Deutschland und Rußland - Aug. Serraillier, für Frankreich - Ch. Rochat, für Holland - J. P. Mac Donnel, für Irland - Friedrich Engels, für Italien und Spanien - Leo Frankel, für Österreich und Ungarn - Walery Wróblewski, für Polen - Hermann Jung, für die Schweiz - J. G. Eccarius, für die Vereinigten Staaten - Constant Le Moussu, für französische Sektionen der Vereinigten Staaten

Ch. Longuet, Vorsitzender
Herm. Jung, Schatzmeister
John Hales, Generalsekretär

256, High Holborn, London, W. C.
24. Oktober 1871


Textvarianten

{1} In der englischen Ausgabe fehlt: planmäßigen <=

{2} In der englischen Ausgabe: einen weiteren <=

{3} In der englischen Ausgabe fehlt dieser Punkt; die folgenden Punkte 4, 5 und 6 entsprechen den Punkten 3, 4 und 5 der englischen Ausgabe <=

{4} In der englischen Ausgabe lautet dieser Teil des Satzes: Diese Marken sind alsdann auf ein besonderes Blatt der Mitgliedskarte oder auf das Exemplar der Statuten anzuheften <=

{5} In der englischen Ausgabe fehlen die Punkte 11 und 12 <=

{6} In der englischen Ausgabe wird diese Druckschrift nicht angegeben <=

{7} Fehlt in der englischen Ausgabe <=

{8} Fehlt in der englischen Ausgabe <=

{9} auf Eugène Dupont folgt in der englischen Ausgabe: (abwesend als Emissär) <=

{10} nach Lochner folgt in der englischen Ausgabe: Ch. Longuet <=

{11} Fehlt in der englischen Ausgabe <=

{12} Fehlt in der englischen Ausgabe <=