Inhaltsverzeichnis Dokumente der Internationalen Arbeiter-Assoziation 1871
Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx/Friedrich Engels - Werke, (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 17, 5. Auflage 1973, unveränderter Nachdruck der 1. Auflage 1962, Berlin/DDR. S. 436-439.
1. Korrektur.
Erstellt am 13.12.1998.
Nach der Handschrift.
Aus dem Französischen.
|436| An die Bürger Mitglieder der Section française de 1871
Bürger!
In Anbetracht der folgenden Artikel der vom Baseler Kongreß angenommenen Verwaltungsbeschlüsse: Artikel IV: "Jede neue Sektion oder Gesellschaft, welche den Anschluß an die Internationale beabsichtigt, hat den Generalrat sofort davon zu benachrichtigen";
Artikel V: "Der Generalrat hat das Recht, den Anschluß jeder neuen Sektion oder Gruppe zuzulassen oder zu verweigern etc.",
bestätigt der Generalrat die Statuten der Section française de 1871 mit folgenden Änderungen:
I. Daß aus Artikel 2 die Worte gestrichen werden "den Nachweis über seine Existenzmittel führen", und daß man dafür einfach setzt: "Um Mitglied der Sektion zu werden, muß man Garantien der Moralität etc. vorlegen."
Artikel 9 der Allgemeinen Statuten besagt:
"Jeder, der die Prinzipien der Internationalen Arbeiterassoziation anerkennt und verteidigt, ist wählbar als Mitglied derselben. Jede Zweiggesellschaft ist verantwortlich für die Unbescholtenheit der Mitglieder, die sie aufnimmt." ("Every branch is responsible for the integrity of the members it admits.")
In Zweifelsfällen kann eine Sektion wohl Informationen einholen über die Existenzmittel als "Garantien der Moralität", während in anderen Fällen, wie zum Beispiel bei Flüchtlingen, bei streikenden Arbeitern etc. etc., der fehlende Nachweis der Existenzmittel gerade eine Garantie der Moralität sein kann. Es wäre jedoch eine bürgerliche Neuerung, die dem Buchstaben und dem Geist der Allgemeinen Statuten widerspräche, von den Kandidaten |437| einen Nachweis über ihre Existenzmittel als allgemeine Bedingung für die Aufnahme in die Internationale zu verlangen.
II. 1) In Erwägung, daß der Artikel 4 der Allgemeinen Statuten besagt: "Der Kongreß ernennt die Mitglieder des Generalrats und ermächtigt ihn, sich neue Mitglieder beizufügen" ("The Congress elects the members of the General Council with power to add to their number"); so daß demzufolge die Allgemeinen Statuten nur zwei Arten der Wahl für die Mitglieder des Generalrats anerkennen, entweder ihre Wahl durch den Kongreß oder ihre Ernennung durch den Generalrat, wonach also folgende Stelle des Artikels 11 der Statuten der Section française de 1871 "Ein Delegierter oder mehrere Delegierte werden in den Generalrat entsandt ..." den Allgemeinen Statuten widerspricht, die keiner Zweiggesellschaft, Sektion, Gruppe oder Föderation das Recht geben, Delegierte in den Generalrat zu entsenden;
daß der Artikel 1 der Verordnungen vorschreibt: "Jede Sektion hat das Recht, sich Sonderstatuten für ihre lokale Verwaltung, je nach den Lokalumständen und Landesgesetzen zu geben. Die Sonderstatuten dürfen jedoch nichts den Allgemeinen Statuten Widersprechendes enthalten";
kann der Generalrat aus diesen Gründen den obengenannten Paragraphen der Statuten der Section française de 1871 nicht zulassen.
2) Es stimmt, daß die verschiedenen in London existierenden Sektionen aufgefordert worden waren, Delegierte in den Generalrat zu entsenden, der, um die Allgemeinen Statuten nicht zu verletzen, stets auf folgende Weise vorgegangen ist:
Er hat zunächst die Zahl der Delegierten festgelegt, die von jeder Sektion in den Generalrat entsandt werden sollten und sich dabei das Recht vorbehalten, sie zu akzeptieren oder abzulehnen, je nachdem, ob er sie für die allgemeinen Funktionen, die er ausüben muß, für geeignet hielt. Die Delegierten wurden Mitglieder des Generalrats nicht kraft der Delegierung durch ihre Sektion, sondern durch das Recht, das die Allgemeinen Statuten dem Rat geben, sich neue Mitglieder beizufügen.
Da der Londoner Rat bis zu der von der letzten Konferenz getroffenen Entscheidung sowohl als Generalrat der Internationalen Arbeiterassoziation als auch als Zentralrat für England funktioniert hatte, hielt er es für angebracht, außer den Mitgliedern, die er sich direkt beigefügt hatte, Mitglieder zuzulassen, die in erster Linie von ihrer respektiven Sektion delegiert worden waren.
|438| Man würde sich gewaltig irren, wenn man den Wahlmodus des Generalrats der Internationalen Arbeiterassoziation dem des Föderalrats von Paris angleichen wollte, der nicht einmal ein nationaler Rat war, welcher, wie zum Beispiel der Föderalrat von Brüssel oder der Föderalrat von Madrid, von einem nationalen Kongreß ernannt worden ist.
Da der Föderalrat von Paris nur eine Delegation der Pariser Sektionen war, konnten die Delegierten dieser Sektionen wohl ein gebundenes Mandat bei einem Rat erhalten, wo sie die Interessen ihrer Sektion zu verteidigen hatten. Der Wahlmodus des Generalrats dagegen wird von den Allgemeinen Statuten bestimmt, und seine Mitglieder könnten kein anderes gebundenes Mandat annehmen als das der Allgemeinen Statuten und Verwaltungs-Verordnungen.
3) Der Generalrat ist bereit, zwei Delegierte der Section française de 1871 unter Bedingungen zuzulassen, die von den Allgemeinen Statuten vorgeschrieben und von den anderen in London bestehenden Sektionen niemals angefochten worden sind.
III. Im Artikel 11 der Statuten der Section française de 1871 steht folgender Paragraph: "Jedes Mitglied der Sektion verpflichtet sich, keine andere Delegierung in den Generalrat anzunehmen als die seiner Sektion."
Wörtlich interpretiert könnte man diesen Paragraphen akzeptieren, da er nur besagen würde, daß ein Mitglied der Section française de 1871 sich beim Generalrat nicht als Delegierter irgendeiner anderen Sektion vorstellen darf.
Wenn man den Paragraphen betrachtet, der diesem vorangegangen ist, so hat der obenerwähnte keinen andern Sinn als den, die Bildung des Generalrats völlig zu verändern und ihn entgegen Artikel 5 der Allgemeinen Statuten zu einer Delegation der Londoner Sektionen zu machen, wodurch der Einfluß der gesamten Internationalen Arbeiterassoziation durch den Einfluß der örtlichen Gruppen ersetzt werden würde.
Dieser Sinn des aus Punkt 11 der Statuten der Section française de 1871 zitierten Paragraphen wird vollauf bestätigt durch die von ihm auferlegte Verpflichtung, zu wählen zwischen dem Titel eines Mitglieds der Sektion und der Funktion eines Mitglieds des Generalrats.
Aus diesen Gründen kann der Generalrat den obengenannten Paragraphen nicht zulassen, da er den Allgemeinen Statuten widerspricht und den Generalrat seines Rechts beraubt, sich seine Kräfte im allgemeinen Interesse der Internationalen Arbeiterassoziation von überall herbeizuholen.
IV. Der Generalrat ist überzeugt, daß die Section française de 1871 die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen einsehen und nicht zögern |439| wird, ihre eigenen Statuten mit dem Buchstaben und dem Geist der Allgemeinen Statuten und Verwaltungs-Verordnungen in Einklang zu bringen, und daß sie so jedem Zerwürfnis vorbeugen wird, das unter den gegenwärtigen Umständen nur das Fortschreiten der Internationalen Arbeiterassoziation hemmen könnte.
Gruß und Gleichheit
Im Namen und im Auftrag des Generalrats:
Auguste Serraillier,
korrespondierender Sekretär für Frankreich