Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx/Friedrich Engels - Werke, (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 7, 5. Auflage 1973, unveränderter Nachdruck der 1. Auflage 1960, Berlin/DDR. S. 494-506.

Karl Marx

Die Konstitution der Französischen Republik,
angenommen am 4. November 1848

Aus dem Englischen.


["Notes to the People" Nr. 7 vom 14. Juni 1851]

<494> Die Konstitution wird durch eine rhetorische Präambel eingeleitet, in der folgende Stellen Beachtung verdienen:

1. Frankreich erklärt sich als Republik. 2. Die Französische Republik ist demokratisch, eins und unteilbar. 3. Ihre Grundsätze sind Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, und ihre Grundlagen sind die Familie, die Arbeit, das Eigentum und die öffentliche Ordnung. 5. Sie achtet die Unabhängigkeit anderer Nationen, wie sie ihrer eigenen Unabhängigkeit Achtung zu verschaffen weiß. Sie wird keinen Angriffskrieg führen und ihre Streitkräfte niemals gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen. (Rom!)

Vor dem Juniaufstand hatte die Nationalversammlung eine Konstitution ausgearbeitet, die, unter vielen anderen Anerkennungen der Menschenrechte und -pflichten, folgende Artikel enthielt:

Art. 6: Das Recht auf Bildung ist das Recht aller Bürger auf die Möglichkeit der vollen Entfaltung ihrer physischen, moralischen und intellektuellen Fähigkeiten vermittelst unentgeltlichen Unterrichts durch den Staat.

Art. 7: Das Recht auf Arbeit ist das Recht eines jeden Mitgliedes der Gesellschaft, durch Arbeit leben zu können. Die Gesellschaft hat daher die Verpflichtung, allen arbeitsfähigen Personen, die anders keine Arbeit erhalten können, Arbeit zu verschaffen.

Art. 9: Das Recht auf Unterstützung ist das Recht der Waisen. der Arbeitsunfähigen und der Greise, vorn Staat ihre Existenzmittel zu erhalten.

Nachdem die Siege des Juni 1848 der Bourgeoisie Mut gemacht hatten, merzte sie diese drei Artikel aus der

KONSTITUTION

aus, die nun wie folgt lautet:

KAP. 1. [VON DER SOUVERÄNITÄT]

<495> "[§ 1.] Die Souveränität beruht in der Gesamtheit der französischen Bürger. Sie ist unveräußerlich und unverjährbar. Kein Individuum, keine Fraktion des Volkes kann sich die Ausübung dieser Souveränität zueignen."

KAP. II. RECHTE,
DIE DURCH DIE KONSTITUTION VERBÜRGT WERDEN

"[§ 2.] Niemand kann anders festgenommen oder gefangengehalten werden, als es die Gesetze vorschreiben."

"§ 3. Die Wohnung eines jeden, der auf französischem Gebiet wohnt, ist unverletzlich, es ist nicht gestattet, anders als in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen einzudringen.

Man beachte hier und im gesamten Text, daß die französische Konstitution die Freiheit garantiert, doch immer mit dem Vorbehalt der Ausnahmen, die das Gesetz macht oder die es noch machen wird! - und alle die Ausnahmen, die durch Kaiser Napoleon, durch die Restauration und durch Louis-Philippe gemacht wurden, sind nicht nur erhalten geblieben, sondern sind nach der Junirevolution maßlos vervielfacht worden. So z.B. das Gesetz vom 9. August 1849, das sich auf den Belagerungszustand bezieht, den die Nationalversammlung und während ihrer Tagungspausen der Präsident verhängen kann, und das den Militärbehörden das Recht gibt, alle Personen, die sich politischer Vergehen schuldig gemacht haben, vor ein Kriegsgericht zu bringen. Es gibt ihnen außerdem die Macht, in jedes Haus bei Tag oder Nacht einzudringen und es zu durchsuchen, alle Waffen zu beschlagnahmen und alle Personen auszuweisen, die in dem unter Belagerungszustand stehenden Ort keinen Wohnsitz haben.

Was die Ausländer anbelangt, so ist ihr einziges "Recht", das sie auf französischem Boden genießen, eingesperrt und ausgewiesen zu werden, so oft es die Polizeibehörden für richtig halten.

Was die Franzosen anbelangt, so kann jeder französische Bürger verhaftet werden, wenn ein einziger Beamter den Auftrag dazu erteilt!

"§ 4. Jeder darf ausschließlich von seinen natürlichen Richtern abgeurteilt werden. Es dürfen keine Sondergerichte gebildet werden, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder unter welchem Vorwand."

Wir haben bereits gesehen, daß im "Belagerungszustand" das Kriegsgericht alle anderen Gerichte außer Kraft setzt. Außerdem setzte die Nationalversammlung 1848 ein "Sondergericht" unter der Bezeichnung "Haute Cour" für einen Teil der Personen ein, die sich politischer Vergehen schul- <496> dig gemacht haben; und nach dem Juniaufstand deportierte sie 15.000 Aufständische ohne irgendein Gerichtsverfahren!

"§ 5. Die Todesstrafe für politische Vergehen ist abgeschafft."

Aber man deportiert sie in fieberverseuchte Gegenden, wo sie nur etwas langsamer und viel qualvoller hingerichtet werden.

"§ 8. Die Bürger haben des Recht, sich zu verbinden, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Petitionen einzureichen und ihre Meinung durch die Presse oder auf andere Art zu äußern. Die Ausübung dieser Rechte ist nur beschränkt durch die gleichen Rechte der anderen und durch die öffentliche Sicherheit."

Daß die Einschränkung durch die "öffentliche Sicherheit" die Ausübung des Rechts überhaupt beseitigt, wird durch die folgenden Tatsachen klar bewiesen:

1. Die Freiheit der Presse. Durch die Gesetze vom 11. August 1848 und vom 27. Juli 1849 wurden nicht nur wieder Kautionen für Zeitungen verlangt, sondern alle Beschränkungen, die vom Kaiser Napoleon und seitdem verfügt worden waren, erneuert und verschärft.

Das Gesetz vom 16. Juli 1850 <In "Notes to the People": 23. Juli 1850> erhöht die Kautionen und dehnt sie auf alle Wochenschriften, Magazine, Zeitschriften usw. aus. Darüber hinaus verlangt es, daß jeder Artikel mit dem Namen des Verfassers unterzeichnet sei, und führt wieder den Stempel für Zeitungen ein. Damit nicht genug, fordert es sogar für den Unterhaltungsroman und die rein literarische Broschüre einen Stempel und erzwingt dies alles durch Androhung enormer Geldstrafen! Nach der Annahme des letztgenannten Gesetzes verschwand die revolutionäre Presse ganz und gar. Sie hatte lange gegen die Verfolgung gekämpft: Woche für Woche wurden Zeitung auf Zeitung und Broschüre auf Broschüre unter Anklage gestellt, bestraft, unterdrückt. Die Bourgeoisie saß auf der Geschworenenbank und vernichtete die Arbeiterpresse.

Der Höhepunkt dieses Systems wurde mit dem Gesetz vom 30. Juli 1850 erreicht, das die Zensur über das Drama wiederherstellte. Damit wurde die Meinungsfreiheit aus ihrer letzten literarischen Zuflucht vertrieben.

2. Das Recht der Vereinigung und der öffentlichen Versammlungen. Durch die Dekrete vom 28. Juli bis 2. August 1848 werden die Klubs einer großen Zahl von Polizeiverordnungen unterworfen, die ihnen fast jede Freiheit nehmen. So dürfen sie z.B. keine Resolutionen in legislativer Form annehmen usw. Alle unpolitischen Zirkel und privaten Vereinigungen werden durch dieses Gesetz gänzlich der Aufsicht und den Launen der Polizei ausgeliefert.

<497> Durch das Gesetz vom 19.-22. Juni 1849 wird die Regierung ermächtigt, für die Dauer eines Jahres alle Klubs und Versammlungen, die ihr nicht genehm sind, zu verbieten. Durch das Gesetz vom 6.-12. Juni 1850 wird der Regierung diese Ermächtigung für ein weiteres Jahr gegeben und praktisch auf jene Versammlungen und Zusammenkünfte ausgedehnt, die mit der Wahl der Volksvertreter zusammenhängen und der Regierung mißfallen könnten! Das Ergebnis ist, daß im Prinzip seit Juli 1848 alle Klubs und öffentlichen Versammlungen, mit Ausnahme der cercles <Klubs> der Royalisten und Bonapartisten, aufgehoben wurden.

Durch das Gesetz vom 29. November 1849 wird allen Arbeitern, die sich für eine Erhöhung ihrer Löhne zusammenschließen sollten, Gefängnis bis zu 3 Monaten und eine Geldstrafe bis zu 3.000 Francs auferlegt. Und durch dasselbe Gesetz werden diese Arbeiter, nach Verbüßung ihrer Strafe, fünf Jahre lang unter Polizeiaufsicht gestellt (was Betteln, Ruin und Verfolgung bedeutet).

Soviel über das Recht der Vereinigung und der öffentlichen Versammlung.

—————

"§ 9. Der Unterricht ist frei. Die Freiheit des Unterrichts wird nach den durch das Gesetz festgelegten Bedingungen und unter Aufsicht des Staats ausgeübt."

Hier wird der alte Witz wiederholt. "Der Unterricht ist frei", aber "nach den durch das Gesetz festgelegten Bedingungen", und das sind gerade die Bedingungen, die die Freiheit gänzlich beseitigen.

Durch das Gesetz vom 15. März 1850 wird das Erziehungssystem völlig unter die Aufsicht der Geistlichkeit gestellt.

An der Spitze dieses Regierungsdepartements steht ein conseil supeneur de l'instruction publique <Oberster Rat für öffentlichen Unterricht>, dem vier französische Erzbischöfe vorstehen. Er unterwirft alle Schulmeister der Provinzen, obwohl sie von den Gemeinderäten oder den Kirchenräten gewählt wurden, der Macht der recteurs oder Pfarrherren. Die Lehrer sind in eine Lage versetzt, die der militärischen Unterordnung und Disziplin unter die Pfarrherren, Bürgermeister und Pfarrer gleichkommt, und die Freiheit des Unterrichts besteht nach dem bereits angeführten Gesetz darin, daß niemand ohne Genehmigung der Zivil- und Kirchenbehörden das Recht zum Unterrichten hat.

"§ 11. Das Eigentum ist unverletzlich."

"§ 14. Die Staatsschuld ist gewährleistet."

"§ 15. Steuern werden nur für den allgemeinen Nutzen erhoben. Jeder Bürger trägt entsprechend seinen Mitteln und seinem Vermögen dazu bei."

KAP. III. VON DEN STAATSGEWALTEN

<498> Dieses Kapitel behauptet:

1. "Alle Staatsgewalten gehen vorn Volke aus und können nicht erblich übertragen werden."

2. "Die Trennung der Gewalten ist die erste Bedingung einer freien Regierung."

Hier haben wir den alten Verfassungsunsinn. Die Voraussetzung für eine "freie Regierung" ist nicht die Trennung, sondern die Einheit der Gewalten. Die Regierungsmaschinerie kann gar nicht einfach genug sein. Es ist immer die Kunst der Spitzbuben, sie kompliziert und geheimnisvoll zu machen.

KAP. IV. VON DER GESETZGEBENDEN GEWALT

Die gesetzgebende Gewalt wird einer einzigen Versammlung von 750 Repräsentanten, einschließlich der Vertreter Algeriens und der Kolonien, übertragen. Jede Versammlung, die zur Revision der Verfassung einberufen werden sollte, muß aus 900 Personen bestehen. Das Wahlsystem stützt sich auf die Bevölkerungszahl.

Jetzt folgen vier Paragraphen, die vollständig wiedergegeben werden müssen:

"§ 24. Das Wahlrecht ist direkt und allgemein, die Abstimmung ist geheim."

"§ 25. Wähler sind alle Franzosen, welche 21 Jahre alt und im Genusse ihrer politischen und zivilen Rechte sind, ohne Rücksicht auf irgendeinen Wahlzensus."

"§ 26. Alle Wähler, die das Alter von 25 Jahren erreicht haben, können als Repräsentanten gewählt werden, ohne Beschränkung durch den Wohnsitz."

"§ 27. Das Wahlgesetz wird die Gründe bestimmen, wodurch einem französischen Bürger das Recht zu wählen und gewählt zu werden entzogen werden kann."

Die obigen Artikel sind genau in demselben Geist abgefaßt wie die ganze übrige Konstitution. "Alle Franzosen, die im Genusse ihrer politischen Rechte sind, sind wahlberechtigt" - doch "das Wahlgesetz" hat zu entscheiden, welcher Franzose die politischen Rechte nicht besitzen soll!

Das Wahlgesetz vom 15. März 1849 rechnet unter diese Kategorie alle kriminellen Verbrecher, aber nicht Personen, die sich politischer Vergehen schuldig gemacht haben. Das Wahlgesetz vom 31. Mai 1850 fügte nicht nur diese Personen hinzu - alle diejenigen, die wegen "Vergehens gegen die althergebrachten Ansichten" und gegen die Pressegesetze verurteilt wurden.-, sondern führte praktisch Wohnortsbeschränkungen ein, durch die zwei Drittel des französischen Volkes des Wahlrechts beraubt wurden!

Das versteht man in Frankreich unter "direktem und allgemeinem Wahlrecht".

<499> "§ 28. Die Ausübung jedes bezahlten öffentlichen Amtes ist mit dem Mandat eines Volksrepräsentanten unvereinbar. Kein Volksrepräsentant kann während der Dauer der Session bezahlte öffentliche Ämter einnehmen, die von der vollziehenden Gewalt abhängen."

Diese beiden Bestimmungen wurden durch spätere Entscheidungen eingeschränkt und sind im wesentlichen nahezu aufgehoben.

"§ 30. Die Wahl erfolgt nach Departements, in dem Hauptort des Bezirks und mit Stimmschein."

"§ 31. Die Nationalversammlung wird für drei Jahre gewählt; danach muß eine Neuwahl stattfinden."

"§ 32. Sie ist permanent, kann sich jedoch vertagen und muß dann eine Kommission zu ihrer Vertretung ernennen, welche aus 25 Deputierten und den Mitgliedern des Büros der Versammlung besteht. Diese Kommission ist ermächtigt, die Versammlung im Notfalle einzuberufen."

§§ 33-38. Die Repräsentanten sind wiederwählbar. Sie sind an keine bestimmten Weisungen gebunden, sie sind unverletzlich und können wegen der Meinungen, welche sie innerhalb der Nationalversammlung äußern, nicht verfolgt oder verurteilt werden. Sie erhalten eine Entschädigung, auf welche sie nicht verzichten dürfen.

Was die "Unverletzlichkeit des Repräsentanten" und sein "Recht auf freie Meinungsäußerung" betrifft, so nahm die Mehrheit nach dem 13. Juni ein neues règlement an, das den Präsidenten der Nationalversammlung ermächtigt, über einen Abgeordneten die Zensur zu verhängen, ihn mit einer Geldstrafe zu belegen, ihm seine Entschädigung zu entziehen und ihn vorübergehend auszuschließen - womit die "Meinungsfreiheit" völlig aufgehoben ist. Im Jahre 1850 nahm die Versammlung ein Gesetz an, durch das Repräsentanten sogar während der Tagung des Hauses wegen Schulden verhaftet werden können und, wenn sie nicht in einer angegebenen Frist bezahlen, ihre Mandate als Repräsentanten verlieren.

Somit gibt es in Frankreich weder das Recht der freien Meinungsäußerung noch die Unverletzlichkeit des Repräsentanten - sondern lediglich die Unverletzlichkeit des Gläubigers.

§§ 39-42. Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich. Nichtsdestoweniger kann sich die Versammlung auf Verlangen der erforderlichen Anzahl Repräsentanten zu einem geheimen Komitee konstituieren. Um ein Gesetz rechtsgültig zu erlassen, muß es von einer Stimme mehr als der Hälfte aller Repräsentanten beschlossen werden. Abgesehen von dringenden Fällen kann ein Gesetz nur nach drei Lesungen mit einem Abstand von jeweils 5 Tagen angenommen werden.

<500> Diese Ordnung, die aus der englischen "Konstitution" entlehnt wurde, wird in Frankreich bei wichtigen Anlässen nie eingehalten - gerade bei denjenigen nicht, bei denen sie am nötigsten wäre. Zum Beispiel wurde das Wahlgesetz vom 31. Mai nach einer Lesung angenommen.

KAP. V. VON DER VOLLZIEHENDEN GEWALT

§§ 43-44. Die vollziehende Gewalt wird einem Präsidenten übertragen. Der Präsident muß ein geborener Franzose sein, wenigstens 30 Jahre alt, und darf niemals die französischen Bürgerrechte verloren haben.

Der erste Präsident der Französischen Republik, L. N. Bonaparte, hatte nicht nur seine französischen Bürgerrechte verloren, war nicht nur ein englischer Spezial-Konstabler gewesen, sondern auch ein naturalisierter Schweizer.

§§ 45-70. Der Präsident der Republik ist für vier Jahre gewählt und erst vier Jahre nach Ablauf seiner Amtsperiode wiederwählbar. Dieselben Beschränkungen gelten für seine Verwandten bis zum sechsten Grade einschließlich. Die Wahl soll am zweiten Sonntag des Monats Mai stattfinden. Wenn der Präsident zu einer anderen Zeit gewählt wurde, so erlöschen seine Vollmachten am zweiten Sonntag des Monats Mai im vierten Jahre nach seiner Wahl. Er wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit gewählt. Wenn kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, jedoch wenigstens zwei Millionen erlangt, wählt die Nationalversammlung den Präsidenten unter den fünf Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Der Präsident muß der Verfassung die Treue schwören; er hat das Recht, durch seine Minister der Nationalversammlung Gesetzentwürfe vorzulegen; er kann über die bewaffnete Macht verfügen, ohne sie persönlich zu befehligen; er darf keinen Teil des französischen Territoriums abtreten, die Nationalversammlung weder auflösen noch vertagen, noch die Konstitution außer Kraft setzen. Er schließt und ratifiziert alle Verträge, die aber nur verbindlich sind, wenn sie von der Nationalversammlung gebilligt wurden. Er darf keinen Krieg ohne Zustimmung der Nationalversammlung unternehmen; er kann das Begnadigungsrecht ausüben, aber keine Amnestie erlassen. Wer von dem Haute Cour <Hochgericht> verurteilt wurde, kann nur durch die Nationalversammlung begnadigt werden. Der Präsident kann die Verkündung eines Gesetzes aufschieben und fordern, daß die Versammlung noch einmal darüber berate. <501> Eine solche Beratung beschließt dann jedoch endgültig. Er ernennt Botschafter und Minister und hat das Recht, die von den Bürgern gewählten Bürgermeister, Departementsräte, Nationalgarden usw. für drei Monate zu suspendieren. Alle seine Dekrete müssen durch die Minister gegengezeichnet sein, mit Ausnahme der Entlassungen der Minister selbst. Der Präsident, die Minister und die Beamten sind, jeder für seinen Teil, verantwortlich für alle Handlungen der Regierung. Jede Handlung, durch die der Präsident die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der Nationalversammlung beeinflußt, verzögert oder verhindert, ist ein Akt des Hochverrats. Durch eine solche Handlung ist der Präsident sogleich seines Amtes enthoben - es wird zur Pflicht eines jeden Bürgers, seinen Anordnungen den Gehorsam zu verweigern; seine Amtsgewalt geht sofort an die Nationalversammlung über; die Richter des Haute Cour de Justice treten unverzüglich zusammen und berufen das Gericht an einen von ihnen festgesetzten Ort, um den Präsidenten und seine Mitschuldigen abzuurteilen.

Der Präsident verfügt über einen offiziellen Wohnsitz und ein Jahresgehalt von 600.000 Francs oder £ 24.000. (Er erhält jetzt 2.160.000 Francs oder £ 86.400.) Die Minister haben ex officio <von Amt wegen> einen Sitz in der Nationalversammlung und können so oft sprechen, wie sie wünschen. Die Nationalversammlung wählt unter drei Kandidaten, die der Präsident innerhalb eines Monats nach seiner eignen Wahl benennt, einen Vizepräsidenten der Republik. Der Vizepräsident leistet den gleichen Eid wie der Präsident; er darf kein Verwandter des Präsidenten sein; er übernimmt die Stelle des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist, und amtiert als Präsident des Staatsrates. Wenn das Amt des Präsidenten durch Todesfall oder aus anderen Gründen frei wird, muß binnen Monatsfrist eine Neuwahl stattfinden.

KAP. VI. VOM STAATSRAT

§§ 71-75. Der Staatsrat ist eine lediglich beratende Körperschaft zur Prüfung der Gesetzentwürfe der Regierung und derjenigen, welche von der Versammlung an ihn verwiesen werden.

KAP. VII. VON DER INNEREN VERWALTUNG

Dieser Abschnitt handelt von den Beamten <in "Notes to the People offensichtlich ein Druckfehler: clergy (Geistlichkeit) statt clerks (Beamten)>, den höheren Beamten, den Gemeinde- und Kantonalräten. Der einzige Artikel von Bedeutung und der- <502> jenige, von dem im größtmöglichen Ausmaß Gebrauch gemacht wird, ist der folgende:

"§ 80. Die Generalräte, die Kantonalräte und die Gemeinderäte können durch den Präsidenten mit Zustimmung des Staatsrates aufgelöst werden."

KAP. VIII. VON DER GERICHTLICHEN GEWALT

Im Grunde genommen wiederholt dieser Abschnitt lediglich die Verordnungen des Kaisers Napoleon. Die folgenden Zusätze sind jedoch bemerkenswert:

"§ 81. Im Namen des französischen Volkes wird die Rechtspflege unentgeltlich ausgeübt."

Das trifft so wenig zu, daß man nicht einmal umsonst geköpft wird!

§§ 91-100 behandeln den Haute Cour de Justice, der allein berechtigt ist, über den Präsidenten Gericht zu halten, vor dem die Minister und alle Personen, von denen es die Nationalversammlung für richtig hält, sie wegen politischer Vergehen vor dieses Tribunal zu stellen, angeklagt werden können.

Dieses "Hochgericht" besteht aus fünf Richtern, die der Kassationshof (das höchste Tribunal in Frankreich) aus seinen Mitgliedern wählt, und aus sechsunddreißig Geschworenen, welche sich aus Mitgliedern der Generalräte der Departements, einer völlig aristokratischen Körperschaft, zusammensetzen. Die einzigen Personen, die von diesem Gerichtshof bisher verurteilt wurden, sind die Angeklagten des 15. Mai 1848 (hier treten die Namen Barbès, Blanqui und andere im Urteil hervor!) und die Deputierten, die sich am 13. Juni 1849 kompromittiert hatten.

Durch das Gesetz vom 7. August 1848 werden alle diejenigen, die nicht lesen und schreiben können, aus der Liste der Geschworenen gestrichen und somit zwei Drittel der erwachsenen Bevölkerung disqualifiziert!

KAP. IX. VON DER BEWAFFNETEN GEWALT

Das alte Militärgesetz bleibt vollständig bestehen. Für die Vergehen der Soldaten sind die Zivilgerichtshöfe nicht zuständig. Der folgende Paragraph kennzeichnet den Geist dieser Konstitution.

"§ 102. Jeder Franzose ist zum Dienst in der Armee und in der Nationalgarde verpflichtet, mit Ausnahme der Fälle, die das Gesetz bestimmt."

Jeder, der Geld hat, kann sich von der Dienstpflicht befreien.

Durch das jetzt zur Beratung stehende Gesetz, das in zweiter Lesung bereits durchgegangen ist, werden die arbeitenden Klassen gänzlich aus den <503> Reihen der Nationalgarde ausgeschlossen! Darüber hinaus hat der Präsident das Recht, die Nationalgarden jeder Gemeinde für ein Jahr zu suspendieren - und in der Tat wurde in halb Frankreich die Nationalgarde aufgelöst!

KAP. X. BESONDERE VERFÜGUNGEN

"§ 110. Die Nationalversammlung vertraut die Konstitution der Wachsamkeit und dem Patriotismus des gesamten Volkes an"

- und vertraut die "Wachsamen" und "Patriotischen" der Barmherzigkeit des Haute Cour an! - 13. Juni!

KAP. XI. VON DER REVISION DER KONSTITUTION

"§ 111. Sollte die Nationalversammlung am Ende ihrer Session den Wunsch nach einer vollständigen oder teilweisen Änderung der Konstitution aussprechen, dann soll die Revision in folgender Weise durchgeführt werden: Der durch die Nationalversammlung ausgesprochene Wunsch kann nur Gesetzeskraft erlangen nach drei aufeinanderfolgenden Verhandlungen, die mit je einem Monat Zwischenraum stattfinden müssen, und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei die Anzahl der Stimmenden wenigstens 500 betragen muß. Die eigens für die Revision einberufene Versammlung wird nur auf drei Monate gewählt und soll sich, abgesehen von sehr dringenden Fällen, mit keinen anderen Fragen beschäftigen."

—————

So sieht die "Konstitution der Französischen Republik" aus, und das ist die Art und Weise, in der von ihr Gebrauch gemacht wurde. Der Leser erkennt sofort, daß sie von Anfang bis Ende eine Menge schöner Worte ist, die eine höchst betrügerische Absicht verbergen. Schon durch ihren Wortlaut wird ihre Verletzung unmöglich gemacht, denn jede ihrer Bestimmungen enthält ihre eigene Antithese - hebt sich selbst vollständig auf. Zum Beispiel: "Das Wahlrecht ist direkt und allgemein" - "ausgenommen die Fälle, die das Gesetz bestimmen wird."

Daher kann man nicht sagen, daß das Gesetz vom 31. Mai 1850 (das zwei Dritteln der Bevölkerung das Wahlrecht entzieht) die Konstitution überhaupt verletzt.

Die Konstitution wiederholt immer wieder die Formulierung, daß die Regelung und Begrenzung der Rechte und Freiheiten des Volkes (z.B. des Vereinigungsrechts, des Wahlrechts, der Freiheit der Presse, des Unterrichts usw.) durch ein nachfolgendes organisches Gesetz festgelegt werden soll - und diese "organischen Gesetze" "bestimmen" die versprochene Freiheit, indem sie sie vernichten. Diesen Trick, die volle Freiheit zu versprechen, die schönsten Prinzipien festzulegen und ihre Anwendung, die Details, der Ent- <504> scheidung "nachfolgender Gesetze" zu überlassen, hat die österreichische und preußische Bourgeoisie von ihren französischen Vorbildern übernommen, denn dasselbe wurde in der französischen Konstitution von 1830 und in den vorangegangenen Konstitutionen getan.

Volk! Kümmere dich ebensosehr um die Details wie um die Prinzipien, bevor du zur Macht gelangst. Im englischen Konvent wurde deshalb gerade um diesen Punkt gekämpft!

Die einzigen bestimmten und endgültigen Klauseln der ganzen Konstitution sind diejenigen über die Präsidentenwahl (§ 45) und über die Revision der Konstitution (§ 11). Sie sind die einzigen Bestimmungen, die verletzt werden können, weil sie die einzigen sind, die sich nicht selbst widersprechen.

Sie waren von der konstituierenden Versammlung des Jahres 1848 direkt gegen Bonaparte gerichtet, dessen Intrigen um das Präsidentenamt die Deputierten alarmierte.

Die ewigen Widersprüche dieses Humbugs von einer Konstitution zeigen klar genug, daß die Bourgeoisie zwar in Worten demokratisch sein kann, aber nicht in ihren Handlungen, sie wird die Wahrheit eines Prinzips anerkennen, es aber nie in die Praxis umsetzen - und die wirkliche "Konstitution" Frankreichs findet sich nicht in der Charta, die wir wiedergegeben haben, sondern in den auf ihrer Grundlage erlassenen organischen Gesetzen, welche wir dem Leser kurz umrissen haben. Die Prinzipien waren vorhanden - die Details wurden der Zukunft überlassen, und mit jenen Details wurde die schamlose Tyrannei wieder zum Gesetz erhoben!

Das in Frankreich erreichte Übermaß an Despotismus wird durch die folgenden Bestimmungen für die Arbeiter offensichtlich:

Jeder Arbeiter erhält von der Polizei ein Buch, dessen erste Seite seinen Namen, Alter, Geburtsort, Gewerbe oder Beruf und eine Beschreibung seiner Person enthält. Er ist verpflichtet, den Namen des Unternehmers, für den er arbeitet, darin einzutragen sowie die Gründe, warum er ihn verläßt. Doch das ist noch nicht alles: Das Buch wird seinem Unternehmer übergeben und von diesem, versehen mit einer Charakterisierung des Arbeiters, im Polizeibüro hinterlegt. Wenn ein Arbeiter seine Stellung aufgibt, muß er zum Polizeibüro gehen und dieses Buch holen; er darf keine andere Stelle annehmen, ohne es vorzulegen. Dadurch hängt das Brot des Arbeiters völlig von der Polizei ab. Doch das ist wiederum noch nicht alles: Dieses Buch erfüllt den Zweck eines Passes. Wenn der Arbeiter sich unbeliebt gemacht hat, schreibt die Polizei hinein: "bon pour retounner chez lui" <"gültig für die Heimreise"> und er muß in seinen Heimatort zurück- <505> kehren! Die Enthüllung dieser furchtbaren Tatsache braucht keinen Kommentar! Überlassen wir es dem Leser, sich selbst die volle Auswirkung auszumalen und den tatsächlichen Konsequenzen nachzuspüren. Nicht einmal in der Leibeigenschaft der Feudalzeit oder in dem Pariawesen Indiens findet sich eine Parallele. Ist es da ein Wunder, wenn das französische Volk auf die Stunde des Aufstands wartet. Ist es ein Wunder, wenn sein Unwille einen Sturm entfesselt. Es war gnädig im Jahre 1830, es war gnädig im Jahre 1848; doch seitdem wurde seine Freiheit verschachert und sein Blut in Strömen vergossen; jedes Gefängnis in Frankreich ist mit lebenslänglich Verurteilten überfüllt, 15.000 wurden auf einen Schub deportiert, und jetzt lastet auf ihm der fürchterliche Despotismus, den wir beschrieben haben. Ist es da ein Wunder, wenn die Bourgeoisie das Volk fürchtet und ihre letzte Kraft anspannt, um die Stunde der Vergeltung hinauszuschieben. Doch sie ist in sich gespalten. Sie hat zu viele widersprüchliche Bestrebungen, und als erste steht auf dem Programm:

DAS SPIEL NAPOLEONS

Die Frage ist jetzt, ob die Amtszeit des Präsidenten verlängert und die Konstitution revidiert werden soll. Napoleon kann ohne einen offenen Bruch der Konstitution nicht wiedergewählt werden, erstens weil er vor Ablauf einer Periode von vier Jahren nach seiner Amtszeit nicht wiedergewählt und zweitens weil die Konstitution nur durch eine Zweidrittelmehrheit geändert werden kann. Eine solche Mehrheit gibt es in dieser Frage nicht, und daher ist eine verfassungsmäßige Wiederwahl nicht möglich.

Darum gibt es für Bonaparte nur die eine Alternative: der Konstitution zu trotzen, zu den Waffen zu greifen und die Sache auszufechten oder zum vorgeschriebenen Zeitpunkt sein Amt dem Gesetz entsprechend zu übergeben. Im letzteren Falle würde Cavaignac Präsident und die Republik der Bourgeoisie wäre vollendet. Im ersteren Falle sind die Folgen komplizierter.

Das Spiel Napoleons geht deshalb jetzt darauf hinaus, die Unzufriedenheit des Volkes zu schüren. Die Bourgeoisie ist der Feind Napoleons - das Volk weiß das, und es besteht zwischen ihnen ein Band der Sympathie. Er teilt jedoch den Makel der Unterdrückung mit der Bourgeoisie; wenn er diesen völlig von seinen Schultern auf ihre abwälzen kann, dann ist ein großes Hindernis beseitigt.

Daß er dies anstrebt, bewies seine kürzliche Rede in Dijon, wo er sagte:

"Die Nationalversammlung hat alle schlechten Gesetze in Kraft gesetzt; jedes gute Gesetz, das ich vorgeschlagen habe, wurde von dieser Körperschaft verworfen oder verstümmelt. Sie haben alle meine Bemühungen, eure Bedingungen zu verbessern, vereitelt und den Verbesserungen Hindernisse entgegengestellt, wo es keine gab."

<506> So bemüht er sich, den Blitz von seinem Haupt auf die Versammlung abzuleiten. Unterdessen ist die Armee eher für ihn als für die letztere Körperschaft - und das Elend des Volkes ist derart, daß nach Meinung der breiten Masse beinahe jede Änderung eine Besserung bedeuten müsse, während die Einsichtigen nur eine Minderheit sind.

Deshalb würde das Volk, wenn vielleicht die Bourgeoisie angesichts der Entschlossenheit Napoleons unter Cavaignac den Kampf wagen würde, bestimmt gegen sie kämpfen - und Napoleon würde auf seiten des Volkes kämpfen. Vereint würden sie sich für die Versammlung als zu stark erweisen. Doch dann würde der kritische Zeitpunkt eintreten, da die Versammlung herausfinden würde, daß das Volk im Begriff ist zu siegen, und sie würde das kleinere der beiden Übel wählen. Sie würde ein Kaiserreich oder eine Diktatur Napoleons einer demokratischen und sozialen Republik vorziehen und deshalb mit dem Präsidenten zu einer Einigung kommen. Da der letztere die demokratische Macht ebenso wie sie fürchtet, würde er ihre Hilfe annehmen. Die Armee oder zumindest ein Teil derselben würde durch die Erregung, die Gefahr und den "Ruhm" des Kampfes Napoleon noch mehr ergeben sein, und die Auseinandersetzung würde damit ein neues Gesicht bekommen - die Armee und die Bourgeoisie gegen das Volk. Der Ausgang hängt von dem Mut, der Klugheit und der Einigkeit des Volkes ab. Das Spiel Napoleons besteht darin, erst das Volk gegen die Bourgeoisie, dann die Bourgeoisie gegen das Volk auszuspielen und die Armee gegen beide zu gebrauchen.

Die Zukunft geht mit großen Ereignissen schwanger, und das gegenwärtige Frankreich ist eines der interessantesten Studienobjekte, welche die Geschichte bietet.