Die neue preußische Verfassung | Inhalt | Der Aufstand im Bergischen

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 485-486
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959

Das Blutgesetz in Düsseldorf

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 297 vom 13. Mai 1849]

<485> *Köln, 12. Mai. Die "neue Konstitution" <Siehe "Die neue preußische Verfassung">, die Aufhebung der gewöhnlichen Gesetze und Gerichtshöfe mit Verkündigung landesväterlicher Mordprivilegien an "Mein herrliches Kriegsheer" ist bereits gestern in Düsseldorf in Kraft getreten.

Der Kommandeur hatte nach Besiegung und Abschlachtung des Volkes alsbald in Berlin um Instruktionen angefragt. Von den Spießgesellen des Herrn von Hohenzollern, Brandenburg-Manteuffel, kam darauf durch den Telegraphen der Befehl zur Proklamation des Blutgesetzes und Einsetzung militärischer Mordgerichtshöfe.

Nach Art. 2 und 6 der Militärverfügung ist das Vereinsrecht aufgehoben und Art. 5, 6, 7, 24, 25, 26, 27 und 28 der oktroyierten Schnaps-Charte außer Kraft gesetzt.

Im vorigen Jahre, unter dem Bürger und Kommunisten Drigalski <Siehe "Drigalski der Gesetzgeber, Bürger und Kommunist">, wurde die Düsseldorfer Presse bei Verkündigung des Belagerungszustandes unter Zensur gestellt, eine Maßregel, welche selbst bei der Majorität der schlappen Vereinbarungsgesellschaft Geschrei und Entrüstung erregte; heute, nach den neuen Hohenzollernschen Errungenschaften, wo dem Potsdamer Unterknäs keine Kammern, sondern die stammverwandten Stülpnasen der Kosaken zur Seite stehen, heute begnügt man sich nicht mit der Zensur, man schreitet einfach zur Unterdrückung der Presse.

Nach Art. 7 sind die Düsseldorfer Blätter, wie auch die "Neue Rheinische Zeitung" in dem Düsseldorfer Rayon verboten; nach Art. 8 dürfen keine anderen als amtliche "Bekanntmachungen" veröffentlicht werden.

Unter der Säbelherrschaft des Bürgers und Kommunisten Drigalski <486> wurden die willkürlich Verhafteten wenigstens dem gewöhnlichen Gesetz und ihrem ordentlichen Richter nicht entzogen. Heute sind Gesetz und Gerichte suspendiert und außergewöhnliche Militärmordhöfe eingesetzt:

Art. 9. Wer durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung zum Widerstand gegen die gesetzlichen (!) Anordnungen der Behörden reizt, soll vor ein Kriegsgericht gestellt werden.

Art. 10. Wer in offenem oder bewaffnetem Widerstande gegen die Maßregeln der gesetzlichen Behörden betroffen wird oder den Truppen durch eine verräterische Handlung Gefahr oder Nachteil bereitet, soll im Wege des Standrechts sofort erschossen werden.

Die Lorbeeren des Mordhundes Windischgrätz haben den wiedererstarkten Hohenzollern nicht schlafen lassen!