Manteuffel und die Zentralgewalt | Inhalt | [Drei Staatsprozesse gegen die "Neue Rheinische Zeitung"]

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 56-61
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959

Drigalski der Gesetzgeber, Bürger und Kommunist

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 153 vorn 26. November 1848]

<56> *Köln, 24. November. Düsseldorf ist in Belagerungszustand erklärt; das Ministerium Brandenburg-Wrangel hat in den Herren Spiegel-Drigalski würdige Repräsentanten gefunden. Der erste dieser Herren ist simpler Regierungspräsident, der andere aber vereinigt mannigfaltige Qualitäten; er ist nicht nur Generallieutenant und Divisionskommandeur - als solcher figuriert er in der Rang- und Quartierliste und als "oberster" Gesetzgeber der Stadt und Samtgemeinde Düsseldorf -, er ist auch Schriftsteller und sagt von sich selbst, daß er zugleich "Bürger" sei und - Kommunist, alles mit Gott für König und Vaterland. Diese beiden Herren, der einfache wie der vielfarbige, haben gefunden, daß in Düsseldorf der gesetzliche Zustand nur mit außerordentlichen Mitteln aufrechterhalten werden kann; sie haben sich daher "genötigt" gefunden, "zum Schutze der gesetzlichen Ordnung" die Gesamtgemeinde Düsseldorf in Belagerungszustand zu erklären.

Wir wissen seit lange, daß die Regierung Brandenburg nur mit außerordentlichen Mitteln sich halten kann; wir wissen, daß ihr <In der "N.Rh.Ztg.": sein> Zustand längst schon aufgehört haben würde, wenn das Land sich nicht im Belagerungszustande befände. Der Belagerungszustand ist der gesetzliche Zustand der Regierung Brandenburg.

"Belagerungszustand, meine Herren, heißt Kriegszustand", erklärte der Ministerpräsident von Pfuel in der Vereinbarungssitzung vom 29. September. Damals handelte es sich von der Stadt und Festung Köln, damals war von einem Aufstande die Rede, die Verfügungen der Gerichte konnten nicht ausgeführt werden, die gesetzliche Gewalt - die Bürgerwehr - konnte die Ruhe nicht aufrechterhalten, es waren Barrikaden gebaut worden; der Gewalt <57> ließ sich nichts anders gegenüberstellen als Gewalt. So behaupteten wenigstens die Verteidiger des Belagerungszustandes, man gab sich wenigstens noch Mühe, mit angeblich konstatierten Tatsachen den äußern Schein zu retten. Jetzt macht man sich die Sache viel leichter; Düsseldorf ist nicht in Aufruhr, die Aktion der Gerichte ist keinen Augenblick gestört, die Bürgerwehr ist stets bereit gewesen, der gesetzlichen Requisition Folge zu geben, ja man kann sich nicht einmal auf die veralteten Instruktionen vom Jahre 1809 berufen, auf welche damals ein Hauptgewicht gelegt wurde; denn Düsseldorf ist keine Festung. Aber Düsseldorf hat sich mit einer seltenen Energie für die Steuerverweigerung ausgesprochen, das genügte den beiden Brandenburgern, den gesetzlichen Zustand herzustellen, d.h., die Stadt außer dem Gesetz zu erklären.

Wir gehen nicht auf die Beschuldigungen ein, welche der Proklamation des Belagerungszustandes zum Vorwande dienen sollen; wir empfehlen sie als falsche Beschuldigungen der Aufmerksamkeit der gerichtlichen Behörde, da zu ihrer Unterstützung nirgendwo der gesetzliche Beweis beigebracht, es sind Kalumnien, die den Artikeln 367 u.ff. des Strafgesetzbuchs verfallen. Wir wollen hier nur die Gesetzwidrigkeiten zusammenstellen, die sich die Herren Spiegel und Drigalski zum Schutze der gesetzlichen Ordnung zuschulden kommen lassen.

Nachdem die beiden Herren den Belagerungszustand ausgesprochen und "damit die oberste Gewalt an die Militärbehörde übergegangen ist", verordnet der "Kommunist und Bürger" Drigalski wie folgt:

1. Die gesetzlich bestehenden Behörden verbleiben in ihren Funktionen und werden in den von ihnen zu treffenden Maßregeln aufs kräftigste unterstützt werden.

Das heißt, die gesetzlich bestehenden Behörden sind, insofern sie gesetzlich bestehen, kassiert, verbleiben aber zur Unterstützung des Herrn v. Drigalski in ihren Funktionen.

"Ich erwarte", spricht Drigalski zu seinen "Mitbürgern", "daß alle gutgesinnten Einwohner mir die Handhabung der Gesetze erleichtern und die Behörden mich darin mit aller Entschlossenheit unterstützen werden."

Herr Drigalski macht nicht bloß, sondern er handhabt auch die Gesetze, die gesetzlich bestehenden Behörden sind seine Trabanten. Und die "unabhängigen" Richter des Düsseldorfer Landgerichts und der Herr Oberprokurator und sein Parquet lassen sich das alles ganz ruhig gefallen! Sie finden keine Gesetzverletzung darin, daß sie ihres Amtes entsetzt werden, sie huldigen dem Gesetzgeber Drigalski und freuen sich, daß sie um diesen Preis ihr <58> Gehalt fortbeziehen dürfen. Pfui, ihr Herren, befällt euch gar keine Scham, die ihr unter dem Säbelregimente Verhaftsbefehle und Untersuchungen vornehmt? Oder ist etwa die Verhaftung des Herrn Lassalle, der in einem leider allzukühnen Vertrauen auf sein gutes Recht und den Schutz der gerichtlichen Behörde dem Belagerungszustande sich nicht entziehen wollte, nur ein Akt der Privatrache des Herrn Drigalski? Ist vielleicht in der Stille gegen diesen Menschen und seine Helfershelfer schon eine Untersuchung auf Grund der Artikel 114, 123, 124 beantragt und eingeleitet?

Das zweite Gesetz des Herrn Drigalski lautet:

"Alle Vereine zu politischen und sozialen Zwecken sind aufgehoben."

Was kümmert den Herrn Drigalski das Gesetz vom 6. April, § 4. Sind hiernach "alle Preußen berechtigt, zu Zwecken, welche den bestehenden Gesetzen nicht zuwiderlaufen, sich zu Gesellschaften ohne vorgängige polizeiliche Erlaubnis zu vereinigen", so ist das offenbar eine jener "Errungenschaften", die so schnell als möglich wieder abgerungen werden müssen, also mit der Gesetzgebung Drigalskis unverträglich.

Drittes und viertes Gesetz. Herr v. Drigalski ordnet den Straßen- und Wirtshausverkehr. Als ob Düsseldorf Paris geworden wäre, erläßt er ein Gesetz gegen die Attroupements <Zusammenrottungen>. Er ist aber nicht bloß groß als Polizist, er bekundet auch entschiedenes Talent zum Nachtwächter: Er gebietet Feierabend.

Fünftes Gesetz.

"Die Bürgerwehr ist vorbehaltlich ihrer Reorganisation aufgelöst und hat die Waffen noch heute abzuliefern."

Dieses Gesetz ist kompliziert an Ungesetzlichkeiten, wir unterscheiden:

a) Die Bürgerwehr ist aufgelöst. Nach den gewöhnlichen Gesetzen, namentlich dem Bürgerwehrgesetz vom 17. Oktober, kann die Bürgerwehr nur durch königl[iche] Kabinettsordres aufgelöst werden. Hat Herr v. Drigalski vielleicht eine geheime Kabinettsordre in petto? Nun, warum publiziert er sie nicht, wie er die Erklärung des Oberpostdirektors Maurenbrecher publiziert. Freilich, diese ist sofort durch die Düsseldorfer Bürgerwehr Lügen gestraft worden. Herr v. Drigalski hat keine Kabinettsordre, er handelt aus eigner Machtvollkommenheit und maßt sich königliche Befugnisse an, obgleich er ein königlich-gesinnter "Bürger und Kommunist" ist.

<59> b) Die Bürgerwehr ist nicht etwa bloß ihres Dienstes enthoben. Herr v. Drigalski begnügt sich nicht damit, nur die Amtsgewalt des Regierungspräsidenten an sich zu reißen. Was die Ungesetzlichkeit anlangt, so hätte er durch die bloße Dienstenthebung schon ein Hinreichendes getan. § 4 des Gesetzes vom 17. Oktober lautet:

"Wenn die Bürgerwehr einer Gemeinde oder eines Kreises der Requisition der Behörde Folge zu leisten sich weigert oder sich in die Verrichtungen der Gemeinde-, der Verwaltungs- oder gerichtlichen Behörden einmischt, so kann der Verwaltungschef des Regierungsbezirks unter Angabe der Gründe sie vorläufig ihres Dienstes entheben."

Die Dienstenthebung konnte also nur von dem Regierungspräsidenten ausgesprochen werden aber weder von einem Generallieutenant noch von einem Divisionskommandeur, noch von einem Bürger, noch endlich von einem Kommunisten, und sei es auch ein "königl[ich]-pr[eußischer] Kommunist".

Aber Herr Drigalski hat seine guten Gründe, sich ohne Achtung vor dem Instanzenzug sofort als Majestät zu gerieren. Hätte er die Bürgerwehr bloß als Regierungspräsident behandelt, so konnte er sie nicht entwaffnen. Aber

c) "die Bürgerwehr hat noch heute die Waffen abzuliefern". Eine bloße Dienstenthebung berechtigt noch keineswegs zur Abnahme der Waffen. Sonst müßten ja auch suspendierte Offiziere ihren Degen abgeben. Aber Herr Drigalski hat recht; hätte die Bürgerwehr die Waffen behalten dürfen, so würde sie sich wahrscheinlich durch ihn nicht des Dienstes haben entsetzen lassen; sie würde ihrer Bestimmung, wie der § 1. des Gesetzes sie vorschreibt, nachgekommen sein.

d) Herr von Drigalski läßt an sich die Waffen abliefern. Da er sich einmal berufen fühlt, als Majestät aufzutreten, so stört er sich auch nicht an die königliche Verordnung betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Errichtung der Bürgerwehr. Hier heißt es § 3:

"Die vom Staate den Gemeinden verabreichten Waffen bleiben jedenfalls bis zu dem oben bezeichneten Zeitpunkte im Besitz der Gemeinden."

Die "Stadtverwaltung und Gemeinderrat von Düsseldorf haben gegen diese Anordnung nichts einzuwenden. Statt gegen diese Ungesetzlichkeit zu protestieren und für die Rechte der Gemeinde einzutreten, ermahnen sie die Bürger zu "ruhigem, gesetzlichem Verhalten" gegen ihren neuen Diktator.

<60> Sechstes Gesetz.

"Wer in offnem und bewaffnetem Widerstande gegen Maßregln der gesetzlichen Behörde getroffen wird oder den Truppen durch eine verräterische Handlung Gefahr oder Nachteil bereitet, soll vor ein Kriegsgericht gestellt werden."

Nach dem Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit darf niemand vor einen andern als den im Gesetz bezeichneten Richter gestellt werden. Ausnahmsgerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. Keine Strafe kann angedroht oder verhängt werden als in Gemäßheit des Gesetzes. Nach demselben Gesetze kann diese Bestimmung niemals zeit- oder distriktweise suspendiert werden, selbst nicht im Falle eines Kriegs oder Aufruhrs. Denn nach § 8 können alsdann nur §§ 1 und 6, aber auch nur durch Beschluß und unter Verantwortlichkeit des Staatsministeriums provisorisch aufgehoben werden. Gleichwohl verordnet Herr v. Drigalski ein Kriegsgericht für Zivilpersonen. Daß er Verhaftungen vornehmen läßt, daß er zu diesem Zwecke die Heiligkeit der Wohnung verletzt, darf nicht mehr wundern; diese Bestimmungen können ja wenigstens noch suspendiert werden, wenn auch nicht durch Herrn v. Drigalski. Es ist übrigens gleichgültig, ob man der Behauptung der "Düsseldorfer Zeitung", daß die Verhaftung Lassalles auf völlig formlose Weise erfolgt sei, oder der Versicherung der "Kölnischen Zeitung", wonach sie auf Befehl des Instruktionsrichters geschehen ist, Glauben beimessen will. Die "Kölnische Zeitung" nimmt sich natürlich des Militärkommandanten an, um den Instruktionsrichter zu blamieren. Jedenfalls ist die Verhaftung ungesetzlich; denn in einem ungesetzlichen Zustande können keine gesetzlichen Handlungen vorgenommen werden. Im Kriegszustande hört die Aktion der bürgerlichen Gerichtsbarkeit auf. Bleibt der Instruktionsrichter in seinen Funktionen, so tritt er in die Stellung eines Militärauditeurs, sein Gesetzbuch werden die Kriegsartikel. Das Düsseldorfer Parquet hat diese seine neue Stellung wohl begriffen; denn betrachtete es sich noch in der Kompetenz, welche die rheinische Strafprozeßordnung vorschreibt, so würde es längst eingeschritten sein, wenn auch nur auf Grund des § 9 der Habeas-Corpus-Acte, welcher heißt:

"Es ist keine vorgängige Genehmigung der Behörden nötig, um öffentliche Zivil- und Militärbeamten wegen der durch Übertretung ihrer Amtsbefugnisse verübten Verletzungen vorstehender Bestimmungen gerichtlich zu belangen."

Es fragt sich nun noch, um die Kraft unsrer rheinischen Institutionen vollständig kennenzulernen, ob der Generalprokurator, Herr Nicolovius, unter dessen Aufsicht alle Beamte der gerichtlichen Polizei, selbst die Instruktionsrichter stehen, das Verhalten des Düsseldorfer Parquets genehmigen wird.

<61> Einer Deputation, welche sich gestern zu ihm begab, um ihn aufzufordern, den Düsseldorfer Ereignissen gegenüber seine Amtsgewalt eintreten zu lassen, soll Herr Nicolovius geantwortet haben, er habe keinen Gesetzartikel, auf Grund dessen er einschreiten könne. Wir sagen, Herr Nicolovius soll, obwohl uns diese Äußerung auf die glaubwürdigste Weise mitgeteilt worden ist. Wir können aber trotzdem nicht daran glauben, denn wir müßten sonst annehmen, daß Herr Nicolovius den Code pénal samt allen Gesetzen, welche seit dem März diese Jahres erlassen worden sind, gänzlich aus dem Gedächtnis verloren haben müsse.

Geschrieben von Karl Marx