Beschluß
der Zentralbehörde des Bundes der Kommunisten

Engels - Fischer - Marx - Gigot - Steingens

3. März 1848

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Proletarier aller Länder, vereinigt euch!

Die Zentralbehörde d[es] B[undes] d[er] Kommunisten], sitzend in
Brüssel, nach Einsicht des Beschlusses der bisherigen Londoner Zentral¬
behörde, wonach diese den Sitz der Zentralbehörde nach Brüssel verlegt
und sich selbst als Zentralbehörde auflöst, durch welchen Beschluß also die
Kreisbehörde des leitenden Kreises Brüssel zur Zentralbehörde konstituiert ist,
in Erwägung:

daß unter den jetzigen Umständen alle Vereinigung der Bundesmit¬
glieder und namentlich der Deutschen in Brüssel unmöglich ist;

daß die leitenden Bundesmitglieder daselbst entweder schon arretiert
resp. expulsiert sind oder stündlich Expulsion aus Belgien erwarten;

daß Paris in diesem Augenblick das Zentrum der ganzen revolu¬
tionären Bewegung ist;

daß die gegenwärtigen Umstände eine durchaus energische Leitung
des Bundes erheischen, zu welcher eine momentane diskretionäre Gewalt
unbedingt nötig ist;

beschließt:

Art. 1. Die Zentralbehörde ist nach Paris verlegt.

Art. 2. Die Brüsseler Zentralbehörde überträgt dem Bundesmitgliede
Karl Marx diskretionäre Vollmacht zur momentanen Zentraldirektion aller
Bundesangelegenheiten und unter Verantwortlichkeit gegen die neu zu kon¬
stituierende Zentralbehörde und den nächsten Kongreß.

Art. 3. Sie beauftragt Marx, in Paris, sobald es die Umstände gestatten,
die passendsten Bundesmitglieder zu einer neuen Zentralbehörde nach seiner
Auswahl zu konstituieren und dazu selbst Bundesmitglieder, die nicht in
Paris wohnen, dorthin zu berufen.

Art. 4. Die Brüsseler Zentralbehörde löst sich auf.

Beschlossen Brüssel, den 3. März 1848.

Die Zentralbehörde

gez. Engels F.Fischer K. Marx Gigot H. Steingens

Nach: Wermuth und Stieber,

„Die Communisten-Verschwörungen
des neunzehnten Jahrhunderts“,

Erster Theil, Berlin 1853.